2. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft und Mitarbeit im DRK ist freiwillig. Mitglieder des DRK können alle über 6 Jahre alten Personen, ohne Unterschied des Standes, der Rasse, des religiösen Bekenntnisses, der Nationalität oder der politischen Überzeugung werden, die gewillt sind, ihre Kräfte zur Hilfe am Nächsten in den Dienst des DRK zu stellen. Stimmrecht - ausgenommen im Jugendrotkreuz - besteht jedoch erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
- Die Mitglieder werden entsprechend den Regelungen des DRK-Landesverbandes Saarland beim Ortsverein geführt. Sie gehören mittelbar über den DRK-Kreisverband Neunkirchen e.V. und den DRK-Landesverband Saarland dem DRK an.
- Juristische Personen und Vereine, die bereit und geeignet sind, Aufgaben des Roten Kreuzes zu erfüllen, können als kooperative Mitglieder des Ortsvereins durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, auch wenn sie lediglich Beiträge entrichten. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und wieviele Stimmen dem kooperativen Mitglied zugeteilt werden. Das kooperative Mitglied ist Einzelmitglied im Sinne dieser Satzung.
- Aktive Mitglieder sind :
- freiwillige ehrenamtliche Helfer/innen in einer DRK-Bereitschaft,
- freiwillige ehrenamtliche Helfer/innen in einem DRK-Arbeitskreis,
- freiwillige ehrenamtliche Helfer/innen im DRK-Ortsverein,
- ehrenamtliche Mitglieder in den DRK-Vorständen,
- die Mitglieder des Jugendrotkreuzes.
- Fördernde Einzelmitglieder sind Mitglieder, die die Aufgaben des DRK ideell und finanziell durch ihre Mitgliedsbeiträge unterstützen.
§ 6 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Bewerber um die Mitgliedschaft werden auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand des Ortsvereins aufgenommen.
- In der Erklärung soll eine etwaige frühere Zugehörigkeit zum Roten Kreuz angegeben werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Amt im Ortsverein steht Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Sie sollen in der Leitung in gleicher Zahl vertreten sein.
- Jedes Mitglied hat einen vom Ortsverein gemäß den Richtlinien des DRK-Landesausschusses festzusetzenden Mindestjahresbeitrag zu zahlen.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod der natürlichen Person,
- Auflösung des kooperativen Mitgliedes,
- Austrittserklärung oder
- Ausschluß.
- Mitglieder können, soweit es sich nicht um Einzelpersonen handelt, nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ortsvorstand zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten austreten. Der Austritt einer Einzelperson erfolgt durch schriftliche Erklärung.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluß vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt oder seinen guten Ruf gefährdet, oder wenn es trotz Mahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt. Über den Ausschluß entscheidet der DRK-Kreisvorstand nach Anhörung der Beteiligten durch begründeten Beschluß.
- Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beschlusses die Entscheidung des DRK-Landesausschusses nachgesucht werden. Während des Ausschlußverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Eine Rechtsstreitigkeit über den Ausschluß ist ein Streit im Sinne des § 24 der Satzung des DRK-Landesverbandes Saarland.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Ortsverein erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuz-Gemeinschaft.
§ 10 Rotkreuz-Gemeinschaften
- Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet werden. Sie werden in Form von Bereitschaften, Arbeitskreisen und des Jugendrotkreuzes gebildet.
- Die näheren Einzelheiten sind in der Satzung des DRK-Kreisverbandes Neunkirchen e.V. geregelt.
3. Abschnitt: Organisation
§ 11 Organe des Ortsvereins
- Organe des Ortsvereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Ortsvorstand.
- Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmübertragung ist nicht möglich. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt. Über die Beratungen ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Ortsvereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern des Ortvereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsvorstand, soweit die Vorstandsmitglieder ihm nicht kraft Amtes angehören, 2 Kassenprüfer und die
Delegierten zur Kreisversammlung.
- Die Mitgliederversammlung:
a) nimmt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Ortsvorstandes;
b) beschließt über Anträge, die spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Ortsvorsitzenden gestellt worden sind;
c) faßt Beschlüsse über Verfügungen bezüglich Grundstücken und über Aufnahme von Darlehn;
d) beschließt über Annahme und Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Ortsvereins.
- Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Die Wahl des Ortsvorstandes bedarf der Bestätigung durch den DRK-Kreisvorstand. Die Bestätigung kann nur aus wichtigen Gründen versagt werden. Gegen die Versagung kann das Schiedsgericht des DRK-Landesverbandes Saarland innerhalb eines Monats nach Zugang des Versagungsbescheides angerufen werden.
- Beschlüsse zu Abs. 2 Buchst. c) und d) bedürfen der Genehmigung durch den DRK-Kreisvorstand.
§ 14 Durchführung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Ortsvorstand beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Ortsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Sind beide verhindert, so gilt § 17 Abs. 1 S. 2.
- Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung in der " Ottweiler Zeitung " oder einem regionalen Nachfolgeblatt einzuladen. Die Veröffentlichung hat unter Einhaltung der zwei Wochenfrist und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Für nicht im Erscheinungsgebiet der " Ottweiler Zeitung " wohnende Mitglieder, die die Wohnanschrift schriftlich beim Vorsitzenden hinterlegt haben, ergeht eine schriftliche Einladung unter Einhaltung der zwei Wochenfrist, sowie unter Angabe der Tagesordnung. Vorstehende Regelung gilt nicht für außerordentliche Mitgliederversammlungen; zu denen stets eine schriftliche Einladung zu erfolgen hat.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
§ 15 Der Ortsvorstand
- Der Ortsvorstand besteht aus zu wählenden Mitgliedern und Mitgliedern kraft Amtes.
- Zu wählende Mitglieder sind:
- Der/die Ortsvorsitzende,
- sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in)
- der/die Schatzmeister(in)
- der/die Schriftführer(in)
- bis zu fünf weitere Personen bei Bedarf
- Mitglieder kraft Amtes sind:
- die Bereitschaftsführerin und der Bereitschaftsführer, sofern diese Mitglied im Ortsverein sind
- der/die Zugführer(in) soweit ein Zug im Ortsverein besteht, sofern diese Mitglied im Ortsverein sind ; falls kein Zug besteht, der/die nächst ranghöchste Führungsperson im Ortsverein
- der/die Leiter(in) der Sozialarbeit im Ortsverein
- der/die Leiter(in) des Jugendrotkreuzes im Ortsverein
- Die zu wählenden Mitglieder des Ortsvorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Ortsvorstand muß rechtzeitig vor Ablauf seiner Amtszeit eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einberufen.
- Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Ist der Ortsvorsitzende ein Mann, so soll der Stellvertreter ein Frau sein. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Ortsvorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Schatzmeister.
- Der Ortsvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Zu den Sitzungen des Ortsvorstandes wird nach Bedarf - mindestens einmal im Vierteljahr - von dem Ortsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher eingeladen.
- Die Haftung der Mitglieder des Ortsvorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 16 Aufgaben des Ortsvorstandes
- Der Ortsvorstand ist für die Führung der Geschäfte des Ortsvereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er kann ihm zustehende Befugnisse und Aufgaben auf den Ortsvorsitzenden übertragen.
- Der Ortsvorstand hat insbesondere
a) über Vorlagen an die Mitgliederversammlung zu beschließen;
b) der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung einschließlich der Bilanz vorzulegen sowie den Tätigkeitsbericht zu erstatten;
c) über die Aufnahme von Mitgliedern zu beschließen und erforderlichenfalls beim DRK-Kreisvorstand den Ausschluß von Mitgliedern zu beantragen.
- Der Ortsvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht anderweitig zugewiesen sind.
- Die Tätigkeit des Ortsvorstandes unterliegt im übrigen der in der Satzung des DRK - Landesverbandes Saarland und des DRK-Kreisverbandes Neunkirchen e.V. vorgesehenen Überwachungsbefugnis durch diese Verbände.
§ 17 Der Ortsvorsitzende und sein Stellvertreter
- Der Ortsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Ortsvorstand.
Sind im Falle einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung oder Sitzung beide Vorsitzende verhindert, so ist ein Leiter aus der Mitte der Versammlung bzw. Sitzung zu wählen.
- Der Ortsvorsitzende vertritt den Ortsverein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind ferner der Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich.
- In Eilfällen kann der Ortsvorsitzende Entscheidungen anstelle des Ortsvorstandes treffen. Der Ortsvorsitzende hat unverzüglich dem Ortsvorstand über seine Maßnahmen zu berichten.
- Der Ortsvorsitzende oder sein Stellvertreter sorgt für die Weiterleitung der vom Präsidenten des DRK-Landesverbandes Saarland oder dem Vorsitzenden des DRK-Kreisverbandes Neunkirchen e.V. in Eilfällen (Katastrophen und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzuge ist) erteilten Weisungen an die zuständigen Führungskräfte.
§ 18 Beurlaubung von Vorstandsmitgliedern
- Vorstandsmitglieder können bei Gefährdung wichtiger Rotkreuz-Interessen durch Beschluß des DRK-Landesvorstandes oder des DRK-Kreisvorstandes auf die Dauer von 6 Monaten beurlaubt werden. Dem beurlaubten Vorstandsmitglied steht das Recht zu, das beim DRK-Landesverband Saarland gebildete Schiedsgericht anzurufen. Die Beurlaubung wird dadurch nicht gehemmt.
- In dringenden Fällen kann der Präsident des DRK-Landesverbandes Saarland oder der Vorsitzende des DRK-Kreisverbandes Neunkirchen e.V. einen anderen mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Beurlaubten beauftragen.
§ 19 Verfahren bei Streitigkeiten
- Bei Streitigkeiten zwischen dem Ortsverein und einem Mitglied oder zwischen Einzelmitgliedern untereinander, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft im DRK ergeben, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Es entscheidet das in § 18 Abs. 1 erwähnte Schiedsgericht.
- Die Einzelheiten regelt die Schiedsordnung des DRK.
4. Abschnitt: Mittelverwendung, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit, Vermögensanfall, Inkrafttreten
§ 20 Mittelverwendung und Geschäftsjahr
- Die Mittel des Ortsvereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 21 Gemeinnützigkeit und Vermögensanfall
- Der Ortsverein verfolgt mit seinen Einrichtungen und Gliederungen ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgabenersatz, die dem Zweck des Ortsvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen diesen.
- Im Falle der Auflösung des Ortsvereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den DRK-Kreisverband Neunkirchen e. V. Dieser soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur zu steuerbegünstigten und gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwenden. Falls an Stelle des aufgelösten Ortsvereins ein neuer Ortsverein des Roten Kreutzes gegründet wird, so soll das Vermögen des aufgelösten Vereins ihm zugewendet werden.
§ 22 Finanzen
- Der Monatsbeitrag für die Mitglieder des Ortsvereins wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Jugendliche zahlen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres den Monatsbeitrag des JRK.
§ 23 JRK
- Das Jugendrotkreuz ist die Rotkreuz-Gemeinschaft, die in der Jugend den Rotkreuz-Gedanken wecken, pflegen und in die Tat umsetzen will.
JRK-Mitglieder dürfen nur in jugendgemäßer Art eingesetzt werden.
- Die Einzelheiten über Aufbau, Rechten und Pflichten regelt die Ordnung für das JRK.
§ 24 Inkrafttreten